Leistungsbeschreibung
Wohngeld kann als Mietzuschuss oder für das selbst genutzte Wohneigentum als Lastenzuschuss gewährt werden.
Reicht das Einkommen Ihres privaten Haushalts nach den objektiven Regeln des Wohngeldgesetzes nicht aus, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, könnten Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss und für das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Größe des Haushaltes, das Gesamteinkommen aller Mitglieder des Haushaltes und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung. Die wohngeldrelevante Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sogenannte Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, zum Beispiel bei Empfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld.
Online-Wohngeldantrag
In vielen Wohngeldbehörden in Schleswig-Holstein können Wohngeldanträge auch online gestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).
Weiterführende Informationen (extern):
Wohngeld
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Fachlich freigegeben am
24.02.2023